Brauche ich als Verein eine Registrierkasse?
Seit Beginn 2016 gilt in Österreich die Registrierkassenpflicht. Davon betroffen sind auch Vereine. Folgend findest du die wichtigsten Infos zur Registrierkassenpflicht für Vereine.
Ob ein Verein eine Registrierkasse für ein Fest benötigt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Einen guten Überblick über die vielen auftretenden Fragen gibt die Homepage des Finanzamtes: https://www.bmf.gv.at/top-themen/FAQs_Vereine_Registrierkassenpflicht.html Falls ihr euch nicht sicher seid, ob ihr als Orts-bzw. Bezirksgruppe eine Registrierkasse benötigt, meldet euch für grundsätzliche Infos einfach im LJ Büro. Wenn ihr heuer Großveranstaltungen (z.B. Erntedankfeste, Jubiläen, etc.) geplant habt, ist es sinnvoll sich vorab beim zuständigen Finanzamt genau zu informieren. Eine wesentliche Info ist die Unterscheidung zwischen dem sogenannten "kleinen" und "großen" Vereinsfest. Wenn die Kriterien eines „kleinen Vereinsfestes“ vorliegen ist man grundsätzlich von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
Unterscheidung von kleinen und großen Vereinsfesten in der Landjugend
Warum ist diese Unterscheidung überhaupt nötig? Steuerliche Regelungen:
- Kleines Vereinsfest:
- Nicht umsatzsteuerpflichtig
- Körperschaftssteuer (=Gewinnsteuer): Freibetrag von 10.000 € des Gewinns im Jahr danach 25 %
- Großes Vereinsfest:
- Umsatzsteuerpflichtig ab 30.000 € Umsatz im Jahr (20% ab dem ersten Euro)
- Ab 40.000 € Umsatz Verlust der Gemeinnützigkeit
- Körperschaftssteuer (=Gewinnsteuer): Freibetrag von 10.000 € des Gewinns im Jahr
- Registrierkassenpflicht ab 15.000 € Umsatz / Jahr (Belegerteilungspflicht ab 7.500 €)
Eine Einstufung ins kleine Vereinsfest erspart dem Verein zahlreiche Erschwernisse!
Kriterien für ein kleines Vereinsfest:
- Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen.
- Möglich ist die Durchführung von Tätigkeiten durch externe Personen, die nicht vom Verein selbst gemacht werden dürfen (z.B.: Securitydienst, Aufstellen des Zeltes)
- Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht.
- Möglich ist, dass eine fremde Person Speisen in geringem Umfang anbietet (z.B. Hendlbrater, Langosverkäufer) die Gäste müssen direkt mit dem externen Anbieter abrechnen.
- Bei Übernahme der gesamten Verpflegung (oder eines Großteils davon) durch einen Wirt oder Caterer, ist dies für die Einstufung eines kleinen Vereinsfestes schädlich.
- Darbietungen von Unterhaltungseinlagen durch externe Personen oder Gruppen (z.B.: Musikgruppen) dürfen den Preis von 1.000 € / Stunde nicht überschreiten.
- Die Veranstaltungen dürfen einen Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreiten.